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Allgemeine Geschäftbedingungen
§
1 - Bestandteil der Ausbildung
Die
Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen
Fahrunterricht. Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen
Ausbildungsvertrages
Rechtliche Grundlagen der
Ausbildung
Der
Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen
Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen,
namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen
gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des
Ausbildungsvertrages sind.
Beendigung der Ausbildung
Die
Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in
jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des
Ausbildungsvertrages.
Wird
das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für
die angebotenen Leistungen der Fahrschule die entgelte der
Fahrschule maßgeblich, die durch den nach §19 FahrlG bestimmten
Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des
Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule
bei Fortsetzung hinzuweisen.
Einigungsmängel des
Fahrschülers
Stellt sich nach
Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler
die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für
den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die
Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.
§
2 - Entgelte,
Preisaushang
Die
im Ausbildungsvertrag vereinbarten Entgelte haben den durch
Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.
§
3 - Grundbetrag und
Leistungen
a)
mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
die
allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des
theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur
ersten theoretischen Prüfung.
Die
Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener
Praktischer Prüfung ist unzulässig.
Entgelt
für Fahrstunden und Leistungen
b)
Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden
abgegolten:
Die
Kosten für das Ausbildungsfahrzeug einschließlich der
Fahrzeugversicherungen sowie der Erteilung des praktischen
Unterrichts.
Absage von Fahrstunden /
Benachrichtigungsfrist
Kann
der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so
ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden
vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem
vereinbarten Termin abgesagt, so ist die Fahrschule berechtigt,
eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht
wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Viertel des
Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der
Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich
geringerer Höhe entstanden.
Entgelt für die Vorstellung
zu Prüfung und Leistung
c)
Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung wird die
praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt
abgegolten. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im
Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.
§
4 - Zahlungsbedingungen
Soweit
nicht anders vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss
des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor
Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung
zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren
spätestens 3 Werktage vor Antritt der Prüfung fällig.
Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der
Forderung
Wird
das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule
die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung
zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.
§
5 - Kündigung des
Vertrages
Der
Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der
Fahrschule nur in den nachstehend genannten Fällen gekündigt
werden: Wenn der Fahrschüler
a)
trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4
Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er
diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,
b)
den theoretischen Unterricht oder den praktischen Teil der
Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht
bestanden hat,
c)
wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des
Fahrlehrers verstößt.
Schriftform
der Kündigung
Eine
Kündigung der Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie
schriftlich erfolgt.
§
6 - Entgelte bei Vertragskündigung
Wird
der Ausbildungsvertrag gekündigt, o hat die Fahrschule Anspruch
auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa
erfolgte Vorstellung zur Prüfung.
Kündigt
die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne
durch vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein
(siehe Ziffer 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:
a)
1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss
mit der Fahrschule, aber vor Beginn der
Ausbildung
erfolgt;
b)
2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der
theoretischen Ausbildung, aber vor Absolvierung eines Drittels der
für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen
Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
c)
3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung
eines Drittels, aber vor Abschluss von zwei Dritteln der für die
Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten
erfolgt;
d)
4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung
von zwei Dritteln der für die Klasse vorgeschriebenen
Mindestunterrichtseinheiten erfolgte, aber vor deren Abschluss;
e)
der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der
theoretischen Ausbildung erfolgt.
Dem
Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt
oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur
geringer angefallen ist.
Kündigt
die Fahrschule ohne Grund dem Fahrschüler, weil er hierzu durch
ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde,
steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung
ist zurückzuerstatten.
§
7 - Einhaltung der vereinbarten Termine
Fahrschule,
Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sogen, dass
vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen
und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wir auf Wunsch des
Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum
Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten
Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den
praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit
nachzuholen oder gutzuschreiben.
Wartezeiten bei Verspätung
Verspätet
sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler
nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten
Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so
geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet
er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht mehr
länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als
ausgefallen (Ziffer 3b Absatz 3).
Ausfallentschädigung
Die
Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht
wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei
Viertel des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der
Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich
geringerer Höhe entstanden.
§
8 - Ausschluss
vom Unterricht
Der
Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
a)
wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden
Mitteln steht;
b)
wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet
sind.
Ausfallentschädigung
Der
Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung
¾ des Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt
der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sein nicht oder in
wesentlich geringerer Höhe entstanden.
§
9 -
Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der
Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der
Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen
Ausbildungsmaterials verpflichtet.
§
10 - Bedienung und
Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge
dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb
gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und
Schadensersatzpflicht zur Folge haben.
Besondere Pflichten des
Fahrschülers bei der Kraftradausbildung
Geht
bei der Kraftradausbildung oder Prüfung die Verbindung zwischen
Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler
unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen
und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlich ebenfalls hat er die
Fahrschule zu verständigen. Bei Verlassen des Fahrzeugs hat er
dies ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu
sichern.
§
11 - Abschluss der Ausbildung
Die
Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt
ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten
zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§16 FahrlG). Deshalb
entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über
den Abschluss der Ausbildung (§6 FahrschAusbO).
Anmeldung zur Prüfung
Die
Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des
Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der
Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des
Entgeltes für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder
angefallener Gebühren verpflichtet.
§
12 - Gerichtsstand / Erfüllungsort
Erfüllungsort
ist der Sitz der Fahrschule
Hat
der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder
verlegt er nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz aus dem Inland,
oder ist der gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der
Gerichtsstand.
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